Allgemeinverfügung zur Wildvogelgeflügelpest
Der Kreis Plön hat eine Allgemeinverfügung veröffentlicht. Demnach liegt auch die Gemeinde Warnau in einem Beobachtungsgebiet. Bitte beachten Sie die Regelungen in der Verfügung, die hier auszugsweise wiedergegeben ist:
“Danach gilt gem. § 56 GeflPestSchV Folgendes: Für die Dauer von
1. 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden,
2. 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets
dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden,
Die Jagd auf Federwild darf im Rahmen der jagdrechtlichen Bestimmungen ausgeübt werden. Der Kreis Plön macht insofern von den Bestimmungen des § 56 Abs. 2 im Wege dieser Allgemeinverfügung Gebrauch.
3. Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. Hiervon ausgenommen sind der Einsatz sowie die Ausbildung von Jagd- und Diensthunden sowie Suchhunden nicht behördlicher Hilfsorganisationen. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
4. Wer im Beobachtungsgebiet Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit
a) eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist,
b) sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird
und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.”
Ihre Redaktion