Feuerwerk: Abbrennverbot in Warnau ausgeweitet!
Auszug aus der allgemeinen Anordnung des Amt Preetz-Land (Amtsschimmel Dezember 2018):
Aufgrund des § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31. Januar 1991 (BGBl. I Seite 169) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts vom 05. August 1977 (GVOBl. Seite 269), in der zzt. geltenden Fassung wird angeordnet, dass pyrotechnische Gegenstände der Klasse II über das ohnehin vom 02. Januar bis 30. Dezember bestehende Abbrennverbot (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV) hinaus in den amtsangehörigen Gemeinden Barmissen, Boksee, Bothkamp, Großbarkau, Honigsee, Kirchbarkau, Klein Barkau, Kühren, Lehmkuhlen, Löptin, Nettelsee, Pohnsdorf, Postfeld, Rastorf, Schellhorn, Wahlstorf und Warnau auch am 31. Dezember 2018 und am 01. Januar 2019 in der Nähe von brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen nicht abgebrannt werden dürfen, und zwar
- Raketen der Klasse II in einem Umkreis von mindestens 200 m von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind (z.B. Reetdachhäuser, Gebäude mit Dach-pappe gedeckt; Stroh- oder Heulager)
- andere pyrotechnische Gegenstände der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkungin einem Umkreis von mindestens 30 m von Gebäuden oder Anlagen, die sich pla-nungsrechtlich in einem reinen Wohngebiet befinden.
In der Gemeinde Warnau wurde der Umkreis für das Abbrennverbot anderer pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II (siehe oben Ziffer 2) auf 50 m ausgedehnt. Dies hat zur Folge, dass Knallkörper oder ähnliches der Klasse II nicht in den Straßen “Neuenbrooker Weg Nr. 1 – 20, 34, Dorfstraße 14a – 11, Bahnhofsweg 1 – 11, Rosenstraße ab Nr. 3 bis Ende, Neuenkamp, Schulkoppel Nr. 2 und Am Teich Nr. 2” abgebrannt werden dürfen.
Raketen dürfen nur in den Straßen “Am Schloß, Hochfelder Weg, Dorfstraße Nr.: 2 – ParkflächeDGH (1) und Nr.: 40 – Ende abgefeuert werden. Die Parkfläche am alten Wasserturm wird als Abschussfläche zur Verfügung gestellt.
Ordnungswidrig handelt derjenige, wer innerhalb des festgesetzten Umkreises pyrotechnischeGegenstände der Klasse II abbrennt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.